Generieren Sie zusätzliche Gebühren durch das Zwischenverfahren vor einer Gütestelle.
Rechtsschutzversicherer übernehmen Rechtsschutz auch für das Gütestellenverfahren und zahlen sowohl die Kosten der anwaltlichen Vertretung als auch die Kosten der angerufenen Gütestelle.
Im Güte- und Schlichtungsverfahren, das als Zwischenverfahren zwischen außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit geschaltet ist, gelten einige Besonderheiten.
Das Verfahren unterscheidet sich hinsichtlich der Kosten und Gebühren sowohl von der außergerichtlichen Tätigkeit als auch vom gerichtlichen Verfahren. Auch bei der Beratungs- und Prozesskostenhilfe gibt es Besonderheiten.
§ 17 RVG regelt die Tätigkeiten des Anwalts, die als „verschiedene Angelegenheiten“ gelten.
Laut § 17 Nr. 7a RVG sind das gerichtliche Verfahren und ein vorausgegangenes Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder – wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen – vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Abs. 3 EGZPO), verschiedene Angelegenheiten.
Insgesamt kann der Anwalt danach ggf. in drei Angelegenheiten separat abrechnen:
Die jeweiligen Anrechnungsvorschriften sind zu beachten, die Postentgeltpauschale Nr. 7002 VV RVG bleibt jeweils bestehen.
Anwalt Gut erhält den Auftrag, für den Mandanten eine Forderung von 500 € geltend zu machen.
Da bei Forderungen unter 750 € das obligatorische Schlichtungsverfahren vor der gerichtlichen Geltendmachung durchzuführen ist, leitet der Anwalt erst dieses ein. Das Schlichtungsverfahren ist erfolglos, der Anwalt erhebt anschließend Klage.
Nach § 17 Nr. 7a RVG sind das Güte- und Schlichtungsverfahren und das gerichtliche Verfahren verschiedene Angelegenheiten, so dass der Anwalt beide Verfahren gesondert abrechnen kann. Allerdings muss er die Anrechnungsvorschriften nach § 15a RVG beachten.
Vergessen Sie grundsätzlich nie, bei Ihren Abrechnungen jeweils zu prüfen, ob Ihre Tätigkeiten nach § 17 RVG und § 18 RVG getrennt abgerechnet werden können!
Im Güte- und Schlichtungsverfahren entsteht eine 1,5-Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 VV RVG. Im Gegensatz zur Geschäftsgebühr nach Nr. 2300VV RVG VV RVG darf nur der feste Gebührensatz von 1,5 abgerechnet werden.
Ein Ermessensspielraum gem. § 14 RVG steht dem Anwalt nicht zu. Das heißt, die Gebühr kann bei umfangreichen und schwierigen Tätigkeiten nicht erhöht werden. Im Gegenzug wird die Gebühr auch nicht gekürzt, wenn die Sache weder umfangreich noch schwierig war.
Achtung: Die volle Gebühr entsteht auch, wenn sich die Sache vorzeitig erledigt!
Eine Terminsgebühr entsteht nicht, auch wenn der Anwalt am Gütetermin teilnimmt. Mit der 1,5-Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 VV RVG ist diese Tätigkeit ebenfalls abgegolten.
Wird im Gütetermin eine Einigung erzielt und protokolliert, entsteht die 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG. Da das Güte- und Schlichtungsverfahren kein gerichtliches Verfahren ist, führt die Anhängigkeit einer Angelegenheit im Schlichtungsverfahren nicht zu der reduzierten 1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG.
Sie haben die Möglichkeit, in den Verhandlungen ggf. auch weitere Ansprüche in die Einigung einzubeziehen und gleich mit zu regeln. Je nachdem, ob die Ansprüche bereits rechtshängig sind oder nicht, erhalten Sie dafür eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG oder eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG.
Achtung: Eine weitere Geschäftsgebühr – analog zur 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Abs. 2 VV RVG – entsteht nicht!
Üblicherweise trägt jede Partei die eigenen Anwaltskosten. Allerdings kann in der Einigung auch eine Kostenregelung festgehalten werden.
Vergessen Sie nicht, Ihren Mandanten im ersten Gespräch darauf hinzuweisen, dass er Ihre Kosten für das Güte- und Schlichtungsverfahren zu tragen hat, falls keine Kostenregelung in der Einigung getroffen wird!
Da das Güte- und Schlichtungsverfahren kein gerichtliches Verfahren ist, gibt es auch keine Kostenfestsetzung.
Wird aber nach einem erfolglosen – nach § 15a EGZPO gesetzlich vorgeschriebenen – obligatorischen Güte- und Schlichtungsverfahren das gerichtliche Verfahren eingeleitet, gelten die Anwaltskosten nach § 91 Abs. 3 ZPO als Kosten des Rechtsstreits.
Folge: Die Gebühren für das Schlichtungsverfahren können nach beendetem Rechtsstreit bei der Kostenfestsetzung mit berücksichtigt werden und werden je nach Kostenquote von der unterlegenen Partei zu erstatten sein.
Achtung: Dies gilt nur dann, wenn zwischen der Beendigung des Güte- und Schlichtungsverfahrens und der Klageerhebung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist!
Als weitere Besonderheit gilt: Für das Güte- und Schlichtungsverfahren kann keine Prozesskostenhilfe beantragt werden, da es sich um ein außergerichtliches Verfahren handelt. Allerdings kommt bei Vorliegen der Voraussetzungen Beratungshilfe nach § 44 RVG in Betracht.
Wird über Beratungshilfe erst eine außergerichtliche Geschäftstätigkeit vor der Einleitung des Güte- und Schlichtungsverfahrens abgerechnet und anschließend die Tätigkeit im Güteverfahren, gilt eine weitere Besonderheit:
Da das Güteverfahren weder ein behördliches noch gerichtliches Verfahren (vgl. Anmerkung Ziff. 2 zu Nr. 2503 VV RVG) ist, wird die Geschäftsgebühr Nr. 2503 VV RVG für die außergerichtliche Vertretung nicht angerechnet. Es bleiben also beide Gebühren voll bestehen!
Anwalt Gut wird von Frau Maier beauftragt, sie wegen einer Forderung von 750 € zu vertreten. Anwalt Gut fordert den Schuldner erfolglos außergerichtlich zur Zahlung auf. Nach Ablauf der Frist leitet er das obligatorische Schlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO ein. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden, der Schlichtungsversuch scheitert. Frau Maier wurde für beide Verfahren Beratungshilfe vom Amtsgericht bewilligt.
Folgende Geschäftsgebühren kann Anwalt Gut im Rahmen der Beratungshilfe abrechnen:
Geschäftsgebühr Nr. 2503 VV RVG 85,00 €
Geschäftsgebühr Nr. 2503 VV RVG 85,00 €
Kommt es nach dem Güte- und Schlichtungsverfahren zum gerichtlichen Verfahren (mit oder ohne Prozesskostenhilfe), wird die Geschäftsgebühr Nr. 2503 VV RVG auf die Verfahrensgebühr zur Hälfte angerechnet.
Im Unterschied zum gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller unabhängig vom Gegenstandswert für die Einleitung des obligatorischen Güte- und Schlichtungsverfahrens einen Kostenvorschuss von (üblicherweise) 130 € zzgl. Umsatzsteuer (Kosten des Schlichters und Verfahrenskosten der Schlichtungsstelle) zu bezahlen. Der Schlichter fordert diese vor Einleitung des Güte- und Schlichtungsverfahrens beim Antragsteller an.
Bezahlt der Antragsteller den Kostenvorschuss nicht innerhalb der vom Schlichter gesetzten Frist, gilt der Antrag als zurückgenommen. Im Falle einer erfolglosen Schlichtung gelten die Verfahrenskosten als Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1, 2 ZPO.
Ulrike S. Mendel
Rechtsanwältin – Wirtschaftsmediatorin
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